(1) Die Rudnik und Breer Consulting GmbH (nachfolgend „RBConsulting“) erbringt
Beratungs-, Entwicklungs-, Unterstützungs- und Anpassungsleistungen in den Bereichen IT-Services und Projektmanagement. Diesen Leistungen der RBConsulting liegen ausschließlich der Dienstvertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) zugrunde.
Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die RBConsulting mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Dienstleistungen schließt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die RBConsulting nicht nochmals gesondert auf die AGB hinweist.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die RBConsulting der Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Erfolgt keine Zustimmung der RBConsulting, finden abweichende Geschäftsbedingungen auch dann keine Anwendung, wenn die RBConsulting diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder den Vertrag durchführt. Nimmt die RBConsulting auf ein Schreiben Bezug, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder verweist sie auf solche Schriftstücke, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener abweichenden Geschäftsbedingungen.
(3) Die RBConsulting behält sich das Recht vor, die AGB nachträglich einseitig abzuändern und zu ergänzen, wenn dies aufgrund von Änderungen der Rechtsprechung, der Gesetzeslage, Marktsituation oder vergleichbaren Ereignissen erforderlich und dem Vertragspartner zumutbar ist. Die RBConsulting informiert den Vertragspartner schriftlich über eine Änderung ihrer AGB. Dieser kann den neuen AGB binnen 30 Tagen widersprechen. Macht er von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gelten fortan die geänderten AGB.
(4) Die AGB der RBConsulting gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichem Sondervermögen.
(1) Die Angebote der RBConsulting sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Aufträge kann die Rudnik und Breer Consulting GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
Aufträge des Kunden sind erst dann angenommen, wenn die RBConsulting sie schriftlich bestätigt. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übersendung per Fax oder Email. Ein Auftrag ist auch dann von der RBC angenommen, wenn diese mit der Durchführung des Auftrages begonnen hat.
(2) Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Berechnungen, Maß- und Größenangaben und sonstige Darstellungen in Projektbeschreibungen dienen lediglich der Veranschaulichung und sind unverbindlich, insbesondere übernimmt die RBC hierfür keine Garantie. Diese Darstellungen werden lediglich dann Vertragsbestandteil, wenn die RBC dies ausdrücklich und schriftlich erklärt.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen der RBConsulting und dem Auftraggeber werden durch den schriftlich geschlossenen Dienstvertrag und diese AGB vollständig geregelt. Der Dienstvertrag und die AGB geben alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand abschließend wieder.
Mündliche Abreden zwischen den Parteien vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, wenn sie nicht in den schriftlichen Vertrag übernommen werden. Dieser ersetzt die mündlichen Abreden der Vertragsparteien. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Ein Werkvertrag kommt nur dann zwischen der RBConsulting und dem Auftraggeber zustande, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Darüber hinaus verspricht die RBConsulting keinen bestimmten Beratungserfolg.
Für Werkverträge gelten zusätzlich gesonderte Bestimmungen, siehe Seite 10 f.
(5) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt der Versand per Telefax oder per E-Mail, wenn dabei eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Die Mitarbeiter der RBConsulting sind, ausgenommen der Geschäftsführer, nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.
(6) Die RBConsulting behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihr gefertigten und dem Kunden überlassenen Unterlagen vor. Dies gilt insbesondere für Angebote, Projektunterlagen sowie für Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge und sonstige Unterlagen.
Der Kunde darf diese Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RBConsulting zugänglich machen. Ebenso ist es dem Auftraggeber ohne ausdrückliche Erlaubnis der RBC Consulting untersagt, diese zu vervielfältigen oder selbst oder durch Ditte zu nutzen. Dieses Verbot bezieht sich sowohl auf die Unterlagen als solche als auch auf deren Inhalt.
(7) Die RBConsulting ist berechtigt, diese Unterlagen heraus zu verlangen, wenn kein Vertrag zwischen ihr und dem Interessenten zustande kommt.
(1) Die RBConsulting erbringt Beratungsdienstleistungen im SAP-Bereich, wird projektbegleitend tätig und schult bei Bedarf die Mitarbeiter des Kunden. Außerdem erbringt die RBC Leistungen wie Fehlersuche, Fehleranalyse und Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers. Die Wartung und Pflege der Software ist nicht geschuldet, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
Die RBC erbringt zudem Unterstützungsleistungen und Projektmanagement.
(2) Die Festlegung des genauen Umfangs der Dienstleistung und die konkrete Vorgehensweise ergeben sich aus dem schriftlichen Vertrag und den als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen, insbesondere aus dem Pflichtenheft.
Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Größenangaben und weitere projektbeschreibende Unterlagen werden nicht Vertragsbestandteil, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich in den Vertrag einbezogen wurden.
Außerdem dienen Größen- und Maßangaben, Ergebnisse, Werte in Skizzen, Zeichnungen und anderen Darstellungen lediglich der Veranschaulichung und geben das jeweilige Projekt nicht realitätsgetreu wieder. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren.
Sonstige Vorgaben des Kunden sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich zwischen den Parteien vereinbart sind. Dies gilt auch für Änderungs- oder Sonderwünsche des Kunden nach Vertragsschluss.
(3) Projektleitung und Projektverantwortung obliegendem Kunden. Dieser prüft die Einhaltung der festgelegten Projektziele.
Soll der Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden nach Abschluss des Vertrags konkretisiert oder abgeändert werden, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Außerdem hat der Kunde die dadurch anfallenden Mehrkosten zu tragen.
(4) Die RBConsulting ist berechtigt, ausgewählte und dem Kunden benannte Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen.
(1) Die Beratungsleistungen und sonstigen Dienstleistungen der RBConsulting werden nach Zeitaufwand vergütet, es sei denn, die Parteien haben im Vertrag Abweichendes vereinbart. Die Abrechnung durch die RBConsulting erfolgt in der Regel monatlich, wenn vertraglich keine anderen Abrechnungsmodalitäten vereinbart wurden.
(2) Die Preise gelten für den in den Dienstverträgen bzw. Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungsumfang. Mehrarbeiten oder Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Zahlungseinganges bei der RBConsulting. Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen; hiervon bleibt die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs unberührt.
(4) Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen oder Zahlungen wegen solcher Ansprüche zurückbehalten, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Die RBConsulting behält sich das Recht vor, ihre Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder hierfür Sicherheit zu verlangen, wenn der Kunde die Rechnungen der RBConsulting nicht oder nur verzögert begleicht oder gewisse Umstände die Annahme rechtfertigen, dass die Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet ist.
(6) Die Mitarbeiter der RBConsulting können ihre Arbeitszeit und den Arbeitsort frei wählen, wenn nichts Abweichendes hiervon vereinbart wird.
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind die von der RBConsulting vorgegebenen Fristen und Termine für die Erbringung von Dienstleistungen lediglich als ungefähre Angaben zu verstehen. Die Dienstleistung ist bis zu einem Zeitpunkt zu erbringen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr als angemessen gilt. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass die Leistung bis zum genannten Zeitpunkt erbracht ist, wenn nicht ausdrücklich ein fixer Termin zugesagt wurde. Haben die Parteien keinen verbindlichen Termin vereinbart, gerät die RBConsulting nicht in Verzug, wenn sie eine Frist, die den Zeitpunkt der Fertigstellung nur annähernd bezeichnet, nicht einhält. Der Kunde kann die Leistung auch nicht bis zu diesem Termin verlangen. Ebenso stehen ihm keine Schadensersatzansprüche gegen die RBConsulting zu. Legt er Wert auf einen verbindlichen Fertigstellungstermin, muss er dies gegenüber der RBConsulting kommunizieren und schriftlich mit der RBConsulting einen eindeutigen Endtermin festlegen.
(2) Werden fixe Leistungszeiten vereinbart, hat der Auftraggeber alles Erforderliche zu tun, damit die RBConsulting den vereinbarten Termin einhalten kann, er hat insbesondere seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 und den vertraglichen Pflichten nachzukommen.
Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind die fest vereinbarten Fertigstellungstermine hinfällig. Diese verschieben sich um den Zeitraum in die Zukunft, in dem der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt.
Gleiches gilt für Termine und Fristen, die den Zeitpunkt der Leistung nur annähernd wiedergeben. Auch diese verschieben bzw. verlängern sich entsprechend der Dauer der Pflichtverletzung des Kunden. Rechte der RBConsulting, die sich aus dem Verzug des Auftraggebers ergeben, bleiben hiervon unberührt.
(3) Für Leistungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder durch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die von der RBC nicht zu vertreten sind, ausgelöst werden, haftet die RBConsulting nicht. Ebenso nicht, wenn durch diese Ursachen die Leistung für die RBConsulting unmöglich wird.
Ist die Unmöglichkeit oder Behinderung nur von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Leistungstermine und -fristen entsprechend. Soweit dem Kunden aufgrund der verzögerten Leistungserbringung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
Ist zu erwarten, dass die Leistungshindernisse über einen längeren Zeitraum, mindestens zwei Monate anhalten, können die Parteien von Vertrag zurücktreten.
(4) Gerät die RBConsulting, mit einer Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung aus anderen Gründen als denen in Abs.2 oder 3, unmöglich, so ist die Haftung der RBConsulting auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(1) Der Auftraggeber garantiert, dass er zu Veränderungen an der vom Softwarehersteller gelieferten Software berechtigt ist und über gültige Softwarelizenzen verfügt. Außerdem hält er seine Softwarelizenzen, soweit zumutbar, auf dem neuesten Stand.
Überdies sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Entwicklungsumgebung und die Infrastruktur den Vorgaben des Softwareherstellers entsprechen.
(2) Die RBConsulting weist den Auftraggeber daraufhin, dass Arbeiten am Live-System zu Systemausfällen und zum Datenverlust führen können. Außerdem besteht die Gefahr, dass das Livesystem über einen längeren Zeitraum komplett ausfällt und der Kunde daher Umsatzeinbußen hinnehmen muss.
Dem Kunden obliegt es daher, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, insbesondere Datensicherungen vorzunehmen. Außerdem hat der Kunde die Arbeitsergebnisse zeitnah zu prüfen und etwaige Fehler oder Störungen der RBConsulting unverzüglich schriftlich und detailliert mitzuteilen.
Bevor der Auftraggeber mit der operativen Nutzung beginnt, testet er die Entwicklungen, Anpassungen und sämtliche Arbeitsergebnisse auf Funktionsfähigkeit für die konkrete Anwendung.
(3) Die RBConsulting empfiehlt dem Auftraggeber ausdrücklich, eine Teststellung einzurichten, damit die Arbeiten nicht am Live-System durchgeführt werden müssen.
Möchte der Kunde dennoch, dass die RBConsulting Arbeiten am kundeneigenen System vornimmt, akzeptiert er das Risiko des Datenverlusts und eines Systemausfalls.
(4) Der Auftraggeber hat zu bedenken, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software zur gravierenden und nicht vorhersehbaren Störungen im Programmablauf führen können. Eigenmächtige Veränderungen durch den Kunden gehen daher zu seinen Lasten. Er trägt das Risiko hierfür allein.
(5) Der Auftraggeber erstellt, wenn vertraglich vorgesehen, ein detailliertes Lastenheft, aufgrund dessen die RBConsulting das Pflichtenheft ausarbeitet. Der Kunde überprüft das Pflichtenheft sehr sorgfältig und achtet darauf, dass alle Anforderungen an die RBConsulting schriftlich und vollständig erteilt werden.
Die RBConsulting weist darauf hin, dass Änderungen oder Ergänzungen des Pflichtenheftes nach Arbeitsbeginn zu einem Mehraufwand führen und damit mit erhöhten Kosten für den Auftraggeber verbunden sind.
(6) Der Auftraggeber stellt den Mitarbeitern der RBConsulting bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, in denen die Arbeiten durchgeführt werden können. Außerdem stellt der Auftraggeber die geeignete Hard- und Softwareumgebung zur Verfügung, wenn diese im Rahmen der Beratungen und sonstigen Dienstleistungen der RBConsulting erforderlich ist.
(7) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner für die RBConsulting, der dazu ermächtigt ist, verbindliche Erklärungen für den Kunden abzugeben und auch entgegenzunehmen.
(8) Der Auftraggeber darf Forderungen gegen die RBConsulting an Dritte nur mit Zustimmung der RBConsulting abtreten.
(1) Die Haftung der RBConsulting auf Schadensersatz, unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs, insbesondere aus Verzug, Vertragsverletzung, vorvertraglicher Pflichtverletzung, Aufwendungsersatz und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.
(2) Die RBConsulting GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind Verpflichtungen, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Soweit die RBConsulting wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit denen die RBConsulting bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung typischerweise rechnen musste oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit mit diesen bei bestimmungsgemäßer Anwendung typischerweise zu rechnen ist.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der RBConsulting.
(5) Wird die RBConsulting außerhalb des von ihr geschuldeten und vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs beratend tätig oder erteilt sie diesbezüglich unentgeltliche Auskünfte, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der RBConsulting wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso bleibt die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften unberührt.
(7) Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem gemäß § 254 BGB zuzurechnen. Ein Mitverschulden liegt vor, wenn er seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 6 nicht nachkommt, insbesondere keine oder nur eine unzureichende Datensicherung vornimmt, schwerwiegende Organisationsfehler begeht oder keine hinreichende Überprüfung der Arbeiten der RBConsulting durchführt, bevor er den obligatorischen Geschäftsbetrieb startet.
Fehler oder Schäden, die der Kunde in ihm zumutbarer Weise erkennen kann, hat er unverzüglich gegenüber der RBConsulting schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen. Unterlässt er dies, so dass die RBC auch keine Schadensminderung mehr betreiben kann, hat er dies entsprechend zu vertreten.
(8) Nicht als der RBConsulting zurechenbare Fehler gelten Funktionsbeeinträchtigungen, die durch Mängel der Hardware und der zugrundeliegenden Standard-Software, durch schadhafte Daten, Mängel der Umgebungsbedingungen oder fehlerhafte Bedienung durch den Auftraggeber ausgelöst werden.
(1) Storniert der Kunde einen zwischen den Parteien für eine bestimmte Dauer geschlossenen Dienstvertrag ohne wichtigen Grund, bevor die RBConsulting mit der Durchführung der Arbeiten begonnen hat, hat dieser der RBConsulting nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Schadensersatz zu leisten:
– Stornierung 3 Wochen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten:
10% des vereinbarten Honorars
– Stornierung 2 Wochen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten:
25% des vereinbarten Honorars
– Stornierung 1 Wochen vor Beginn der vereinbarten Arbeiten:
40% des vereinbarten Honorars
– Stornierung 3 Tage vor Beginn der vereinbarten Arbeiten:
50 % des vereinbarten Honorars
(2) Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, darzulegen, dass der RBConsulting aufgrund der vorzeitigen Kündigung kein Schaden oder keine Wertminderung entstanden oder diese wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist nur der tatsächliche entstandene Schaden oder die entstandene Wertminderung zu ersetzen.
(3) Kündigt der Kunde, nachdem die RBConsulting bereits mit der Durchführung des Vertrages begonnen hat, nicht gemäß der im Dienstvertrag oder in § 9 vereinbarten Fristen, hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:
Der Auftraggeber leistet 50% des vereinbarten Honorars.
Auch in diesem Fall ist dem Kunden der Nachweis nach Abs.2 gestattet.
Wurde zwischen den Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung über die Kündigung bzw. Beendigung der geschlossenen Verträge getroffen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit oder mit Beendigung der Arbeiten durch die RBConsulting. Kündigt eine Partei das Vertragsverhältnis vorzeitig ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, gilt § 8.
(2) Dauerschuldverhältnisse können von beiden Seiten, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich zum Monatsende gekündigt werden. Unbenommen hiervon bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
(3) Nach Abschluss der Arbeiten oder der Kündigung des Vertrages gilt hinsichtlich der Eigentums- und Urheberrechte der RBConsulting § 2 Abs.6.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Die Unterlagen sind so zu verwahren, dass sie dem Zugriff unbefugter Dritter entzogen sind.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsbeendigung.
Von der Geheimhaltungspflicht nicht erfasst sind allgemein bekannte und für jedermann zugängliche Informationen.
(1) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder dieser in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der RBConsulting und dem Auftraggeber nach Wahl der RBConsulting Bamberg oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die RBConsulting ist in diesen Fällen jedoch Bamberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen der RBConsulting und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ergänzungen und Abänderungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt der Versand per Telefax oder per E-Mail, wenn dabei eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten rechtswirksame Regelungen als vereinbart, die dem angestrebten Zweck im wirtschaftlichen und rechtlichen Ergebnis möglichst nahekommen und welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Schließt die RBConsulting Werkverträge, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Bestimmungen.
(1) Die RBConsulting erbringt ihre Leistungen anhand von Kundenvorgaben. Der Auftraggeber teilt der RBConsulting seine Vorstellungen und seinen Bedarf mit.
Er erstellt ein vollständiges Pflichtenheft, in dem er genaue Vorgaben zu seinen Bedürfnissen und dem gewünschten Ergebnis macht. Zudem teilt er der RBConsulting mit, wie die Umsetzung des Projektziels erfolgen soll.
Das Pflichtenheft bildet den Leistungsumfang und die jeweiligen Arbeitsschritte vollständig ab und stellt eine verbindliche Grundlage für die Leistungserbringung durch die RBConsulting dar.
(2) Sollte der Kunde das Pflichtenheft nicht selbst erstellen, ist ihm die RBConsulting hierbei behilflich, wenn er hierfür einen gesonderten und zusätzlich vergüteten Auftrag erteilt.
Nach Erstellung des Pflichtenheftes durch die RBConsulting prüft der Auftraggeber dieses vollumfänglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Ist das Pflichtenheft nach Ansicht des Kunden fehlerfrei und vollständig, genehmigt er dieses. Sollten sich jedoch Fehler, Mängel, Lücken, Widersprüche oder andere Auffälligkeiten zeigen, die dem Kundeninteresse zuwiderlaufen, zeigt der Kunde dies unverzüglich gegenüber der RBConsulting an, damit diese nachbessern kann. Ist der Nachbesserungswunsch des Auftraggebers unberechtigt, weil es sich weder um einen Fehler noch um einen Mangel, sondern lediglich um eine Ergänzung handelt, darf die RBConsulting hierfür eine dem Aufwand entsprechende Vergütung verlangen.
(3) Die RBConsulting und der Auftraggeber vereinbaren bei Bedarf Leistungsabschnitte und Meilensteine. Sobald diese erreicht sind, teilt dies die RBConsulting dem Auftraggeber mit, damit dieser die Ergebnisse überprüfen und genehmigen kann.
Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich und in nachvollziehbarer Weise gegenüber der RBConsulting anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Mängelanzeige, gilt der Leistungsstand, den die RBConsulting dem Kunden mitgeteilt hat, nach einer Woche als abgenommen.
(1) Sobald die RBConsulting die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, setzt sie den Auftraggeber hiervon in Kenntnis. Dieser hat die Arbeiten umgehend zu prüfen. Mangelfreie und richtige Arbeiten hat er abzunehmen. Etwaige Mängel, Fehler, Unvollständigkeiten hat der Auftraggeber binnen Wochenfrist schriftlich und in nachvollziehbarer Weise gegenüber der RBConsulting zu rügen.
(2) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber das Arbeitsergebnis der RBConsulting nach deren Aufforderung zur Abnahme länger als 4 Wochen nutzt, ohne hierbei auf etwaige Mängel oder Unzulänglichkeiten hinzuweisen.
Die Abnahme gilt auch dann erfolgt, wenn der Kunde auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass er die erbrachte Leistung billigt, z.B. durch Zahlung des Rechnungsbetrages.
(3) Die Rüge- und Abnahmefristen in § 3 lassen die Fristen in § 2 Abs.3 unberührt.
(4) Sollten Teilabnahmen nach § 2 Abs.3 unterblieben sein, gelten die einzelnen Leistungsabschnitte spätestens mit der Abnahme der vollständigen Leistung als abgenommen.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die RBConsulting.